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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.04.2014 – V ZR 253/13

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014.

Gründe

Randnummer 1

Die nunmehrige Darstellung, weshalb die Rechtsanwälte Dr. P. und Dr. V. nicht bereit waren, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen, ist nicht innerhalb der noch offenen Begründungsfrist erfolgt und schon deshalb unbeachtlich. Im Übrigen ergibt sich aus ihr, dass die Rechtsanwälte die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer als nicht erreicht erachtet haben. Wenn die Kläger dennoch darauf beharren, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, dann dient der Antrag auf Bewilligung eines Notanwalts letztlich der Überprüfung ihrer Rechtsansicht durch einen dritten bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Hierauf haben sie aus den im Beschluss vom 12. März 2014 dargelegten Gründen keinen Anspruch.

Zitierte Vorschriften

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