Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.07.2023 – V ZR 25/21
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0
- Normenkette
- § 163 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 S 2 ZPO
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. W. erschienen ist.
Gründe
Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.
Brückner
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