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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.07.2023 – V ZR 25/21

Zivilverfahren: Zuständigkeit des ältesten beisitzenden Richters für die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls
Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0
Normenkette
§ 163 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 S 2 ZPO

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. W. erschienen ist.

Gründe

Randnummer 1

Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.

Brückner

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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