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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.08.2026 – V ZR 219/25

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260826BVZR219.25.0

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Der Zulassung der Revision unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Gehörsverletzung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) stand bereits der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, WM 2016, 2146 Rn. 4 f.; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZR 125/17, BeckRS 2018, 10449). Die Beklagte hat es versäumt, in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots zu dem behaupteten unerlaubten Holzeinschlag, auf den sie ihr Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB stützt, zu rügen.

Göbel | | Haberkamp | | Malik

| Laube | | Grau |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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