Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.08.2024 – V ZR 217/23

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:090824BVZR217.23.0

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2024 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 € beträgt.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Brückner | | Göbel | | Malik

| Grau | | Schmidt |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZR 217/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten