Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.07.2013 – V ZR 216/12
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert - wie schon das Berufungsgericht für die Vorinstanz - zutreffend auf 62.000 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Räumung beruht die Festsetzung auf § 41 Abs. 2 GKG (12 x 2.000 € = 24.000 €). Hinsichtlich der laufenden Nutzungsentschädigung bestanden im Zeitpunkt der Klageeinreichung Rückstände von sieben Monaten, die als bezifferter Klageantrag hinzuzurechnen sind (7 x 2.000 € = 14.000 €). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nur ein Jahresbetrag anzusetzen (12 x 2.000 € = 24.000 €); dass das Berufungsgericht die rückständigen und die im Laufe des Verfahrens fällig gewordenen Beträge zusammengefasst hat, beeinflusst die Streitwertfestsetzung nicht.
Zitierte Vorschriften
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