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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.07.2026 – V ZR 205/25

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726BVZR205.25.0

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführer meinen, die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig lasse nur den Schluss zu, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf ihr bisheriges Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - vor allem: ihren Verweis auf einen Schriftsatz im Berufungsverfahren - hinzuweisen.

Randnummer 2

Ohne dass es noch darauf ankäme, hat der Senat das als übergangen gerügte Vorbringen (selbstverständlich) zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Eine Schätzung der Wertminderung des Grundstücks durch die bei Beachtung des Unterlassungsgebots verstellte Möglichkeit der Errichtung einer Doppelgarage ist schon deshalb nicht möglich, weil es an der Darlegung und Glaubhaftmachung des Grundstückswerts fehlt.

Brückner | | Haberkamp | | Hamdorf

| Malik | | Grau |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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