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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.06.2026 – V ZR 205/25

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290626BVZR205.25.0

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Grau wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.

Gründe

Randnummer 1

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2024 - IX ZA 22/23, BeckRS 2024, 11844 Rn. 2 mwN). Der Umstand, dass die Berichterstatterin einen Aktenauszug mit den Signaturprotokollen der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offensichtlich kein Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte.

Brückner | | Göbel | | Hamdorf

| Malik | | Laube |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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