Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.04.2012 – V ZR 205/11

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Normenkette
§ 321a Abs 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt.

Randnummer 2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, wenn - wie hier - ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.; vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 - V ZR 33/10, juris).

Krüger Stresemann Czub

Brückner Weinland

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZR 205/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten