Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.06.2015 – V ZR 171/13
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 30. Januar 2015 und rügt hierzu, die auf die Verneinung der Sittenwidrigkeit der beiden Grundstücksübertragungsverträge gestützte Zurückweisung der Revision verletze sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge 2
ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten. Es kommt nicht darauf an, ob eine steuerliche Besserstellung der Klägerin bezweckt war. Das gewählte Wiesbadener Modell war nach Auffassung des Senats auf die Mehrung des Familienvermögens als wirtschaftliche Basis der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZR 171/13 entschieden?“