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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.06.2015 – V ZR 159/14

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Kläger beschränken sich darauf, neuen Sachvortrag zu halten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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