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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 144/06

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Kläger sein Klageziel, die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von 2.650 m2 Größe und von 42.362 m2 Ackerland, weiterverfolgt. Der Wert dieses Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke. Für dessen Berechnung ist die von dem Kläger vorgelegte Auskunft des Landesamts für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 nur eingeschränkt brauchbar, weil sie die tatsächliche Nutzung des bebauten Grundstücks nicht berücksichtigt. Dessen Wert schätzt der Senat aufgrund der detaillierten Angaben des Beklagten. Damit berechnet sich der Gegenstandswert wie folgt:

Wert des Ackerlandes (abgerundet) 25.000 €,

Wert des bebauten Grundstücks

Grund und Boden 40.000 €

Scheune 29.000 €

Wohnhaus 9.000 € = 78.000 €,

zusammen 103.000 €.

Davon die Hälfte ergibt 51.500 €.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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