Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – V ZR 130/07
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er beträgt 4.000 €.
1. Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen; der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienstbarkeit für die Kläger als Begünstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat.
2. Diesen Wert haben die Kläger mit 22.000 € angegeben. Das soll der Gewinn sein, der den Klägern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht. Unter Rückgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit aber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen der Dienstbarkeit gefährdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang zu den Obstwiesen der Kläger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit besteht deshalb hier für alle drei Kläger im Wert des erleichterten Zugangs zu ihren Grundstücken.
3. Diesen Wert haben die Kläger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 € angegeben. Er ist auch für die Bestimmung ihrer Beschwer maßgeblich. Dass er in den Vorinstanzen erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies beruhte auf der Überlegung, dass der Beklagte Bauland verliere und dessen Wert mit 12.500 € höher sei. Darauf kommt es hier nicht an.
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