Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.03.2012 – V ZR 126/11
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte benennt kein Vorbringen aus der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, das der Senat übergangen haben soll. Vielmehr verweist er darauf, dass der Senat seine vorinstanzlich eingereichten Schriftsätze und Fotos nicht berücksichtigt habe. Eine 20.000 € überschreitende Beschwer ist aber in der Beschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen.
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