Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2004 – V ZR 123/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Wert des Streitgegenstandes unter Abänderung des Beschlusses vom 28. November 2003 auf 4.680.723,70 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrags überschreitet den Streitwert des Zahlungsantrags von 2.635.556,26 € um 2. 045.167,52 €. Gegenstand des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien vom 20. Januar 1995 über das Grundstück 351/6 der Gemarkung L. -G. ist das durch den Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis. Dieses erfaßt neben dem Kaufpreis, dessen Erstattung der Zahlungsantrag gilt, auch den durch den Kaufvertrag begründeten Anspruch der Beklagten auf "Errichtung von ca. 200 Wohnungen mit ca. 16.000 qm Wohnfläche, Investitionssumme ca. 40 Mio. DM". Dies hat die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit des Zwischenfeststellungantrags auch ausdrücklich erklärt. Der Wert des geleugneten Anspruchs ist, bei angemessener wirtschaftlicher Betrachtung, allerdings nicht mit der Investitionssumme gleichzusetzen. Er ist vielmehr auf den Betrag zu bemessen, den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen bei Nichtdurchführung des Investitionsvorhabens insgesamt zu entrichten hatte. Dies sind 10 v.H. der Investitionssumme, also 4 Mio. DM (2.045.167,52 €). Hierin kommt das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Durchführung der Investition zum Ausdruck. Der Gewährleistungsausschluß für Altlasten, sofern die Kosten ihrer Beseitigung 2 Mio. DM nicht überschreiten, ist für die geleugneten Ansprüche der Beklagten nicht wertbestimmend.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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