Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 107/01
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel revisionsrechtlicher Überprüfung im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wesentlich für die Entscheidung ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zum einen die Frage, ob eine Vertragsauflösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen ist, und zum anderen, wie die in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung auszulegen ist. Beide Fragen entziehen sich einer rechtlichen Nachprüfung, wenn die für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht mitgeteilt werden. Diese sind den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß das Berufungsurteil allein auf dem erstinstanzlich festgestellten (und in Bezug genommenen) Sachverhalt beruht, zumal das Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hat.
II.
Das Berufungsgericht erhält nach Zurückverweisung u.a. Gelegenheit, sich mit den rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen, die die Revision gegen die Auslegung der Haftungsklausel in dem angefochtenen Urteil vorgebracht hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (s. nur BGH, Urt. v. 9. Oktober 2000, II ZR 345/98, NJW 2001, 143 m.w.N.). Dieses Gebot kann verletzt sein, wenn das gefundene Auslegungsergebnis zu einem für die Beklagten nicht mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Umfang der Altlastenbeseitigungspflicht nach den zum Zeitpunkt der Feststellung der Altlasten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilen soll, und dies zudem ohne zeitliche Einschränkungen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Parteien einer Vertragsklausel im Zweifel einen Inhalt beimessen wollen, der von rechtserheblicher Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705, jew. m.w.N.). Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob dieser Grundsatz einer Auslegung entgegensteht, die der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschränkung nur für den Fall Bedeutung zuerkennt, daß die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Gelände altlastenfrei zu übergeben, erfüllt haben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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