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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.10.2026 – V ZB 89/25

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:131026BVZB89.25.0

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 17. November 2025 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2025 dahingehend abgeändert, dass die Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen gewährt wird.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligte beantragt als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in Teile der Zwangsversteigerungsakte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur mit näher bestimmten Einschränkungen (Schwärzungen) entsprochen. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Randnummer 2

Das Beschwerdegericht meint, der Antragstellerin stehe kein Recht auf Einsichtnahme in die persönlichen Daten der Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens und die bereits gelöschten Eintragungen im Grundbuch zu. Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG werde insoweit durch das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt; eine Kenntnis sei zur Entscheidung über den Erwerb des Versteigerungsobjektes nicht erforderlich.

III.

Randnummer 3

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist begründet.

Randnummer 4

1. Wie der Senat - allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, gestattet § 42 ZVG in Zwangsversteigerungsverfahren jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25, ZfIR 2026, 417 Rn. 13). Dem stehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch vorrangig anwendbares Unionsrecht entgegen (dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25, aaO Rn. 24 ff.).

Randnummer 5

2. Dies gilt nicht nur für Verfahren der Vollstreckungsversteigerung, zu denen die Entscheidung des Senats ergangen ist, sondern gleichermaßen, wenn die Zwangsversteigerung wie hier zur Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgt (§§ 180 ff. ZVG). Anders als die Vollstreckungsversteigerung ist die Teilungsversteigerung zwar nicht auf eine unmittelbare Befriedigung eines Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt, einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 21). Ihr Ziel ist damit aber ebenfalls eine wertentsprechende Verwertung des Grundstücks. Die verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Zulässigkeit der Akteneinsicht von Bietinteressenten ist daher nicht anders zu bewerten als bei Vollstreckungsversteigerungen.

IV.

Randnummer 6

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antragstellerin ist Akteneinsicht ohne Vornahme von Schwärzungen zu gewähren.

V.

Randnummer 7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Antragstellerin als Dritte einerseits und die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens andererseits nicht wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25, ZfIR 2026, 417 Rn. 49).

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