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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.04.2011 – V ZB 79/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die verschiedenen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer (Rechtsbeschwerde, Schadensklage, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert aller Verfahren beträgt 3.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Sämtliche Anträge sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.

Randnummer 2

Zudem gilt folgendes:

Randnummer 3

Für Klagen ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Sie sind vor einem erstinstanzlich zuständigen Gericht zu erheben.

Randnummer 4

Soweit sich der Schriftsatz vom 17. März 2011 als Rechtsbeschwerde gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. März 2008 richtet, ist sie unzulässig, weil etwa in Betracht kommende Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Dasselbe gilt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom selben Tag, gegen den zudem eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.

Randnummer 5

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde in Betracht. Daran fehlt es.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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