Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – V ZB 76/09
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. September 2009 auf 264.000 € festgesetzt.
Gründe
In Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Dieser beträgt hier 528.000 €.
Im Verfahren der Ablehnung des Richters oder des Rechtspflegers ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich. Das führt entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aber nicht zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser Höhe. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach § 765a ZPO abgelehnt hat. Das Ziel eines solchen Schutzantrags ist im Regelfall nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewährung eines Aufschubs. So ist es auch hier. Aus der Begründung des Schutzantrags ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit den Gläubigern herbeiführen zu können. Dieses Interesse bewertet der Senat mit der Hälfte des vollen Gegenstandswerts (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 765a Rdn. 24).
Zitierte Vorschriften
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