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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.12.2025 – V ZB 74/25

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:301225BVZB74.25.0

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2025 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2025 / Kassenzeichen 780025143113) wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof „nicht in Auftrag gegeben habe“, ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die - hier erfolgte - Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).

Brückner

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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