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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.02.2003 – V ZB 74/02

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 und die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1 in den Verfahren 19 T 266/00 Landgericht Stuttgart sowie 8 W 642/00 und 8 W 155/00 Oberlandesgericht Stuttgart werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) tgesetzt.

Gründe

Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 sind nicht zulässig. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine außerordentliche Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ausnahmsweise eröffnet ist, kann der Beteiligte zu 1 nicht verweisen.

Ebenfalls unzulässig sind die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen kennt einen solchen Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.

Der Senat wird ähnliche Eingaben nicht mehr bescheiden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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