Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 73/05

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 7

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen"). Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass der obsiegende Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218). Hierauf berufen sich die Beklagten zu 2 und 3 indessen nicht. Demgemäß steht ihnen nur ein Anspruch auf Erstattung eines ihrer tatsächlichen und wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1 beauftragten Anwalts zu.

Randnummer 8

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung erweist sich der angefochtene Beschluss auch nicht deshalb als richtig, weil das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten zu 2 und 3 geltend gemachten Kosten eines Unterbevollmächtigten verneint hat. Abgesehen davon, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit nicht angegriffen worden ist, besteht zwischen den Voraussetzungen, unter denen die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind, und der für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Frage, welche Kosten zu erstatten sind, wenn Streitgenossen von einem Rechtsanwalt gemeinsam vertreten wurden, kein sachlicher Zusammenhang.

Randnummer 9

Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der angefochtene Beschluss keine Feststellungen zu der für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 am Rechtsstreit enthält, so dass insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwieweit der - vom Amtsgericht zu Lasten der Klägerin veränderte - Ansatz der Verhandlungsgebühr im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 berechtigt ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 73/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten