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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2005 – V ZB 7/05

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Frage, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag gilt nichts anderes.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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