Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – V ZB 67/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2008 - Kassenzeichen: 780081026263 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Einwendungen außerhalb des Kostenrechts sind im Kostenerinnerungsverfahren nicht zulässig. Diese sind im rechtskräftig abgeschlossenen der Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren - soweit dort geboten - geprüft worden.
Zitierte Vorschriften
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