Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2002 – V ZB 6/02

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Das zulässige (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2, 577 ZPO a.F.) Rechtsmittel ist begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelkläger, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (Beschl. v. 25. Februar 1987, IVb ZB 157/86; v. 27. November 1996, XII ZB 84/96; BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 und Prozeßkostenhilfegesuch 5, jew. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999, IX ZB 30/99, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 11) oder, wie hier, zusätzlich aus diesem Grunde versagt worden ist. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin stand der begehrten Prozeßkostenhilfe nicht entgegen, denn das Hindernis der Bedürftigkeit entfiel erst mit der Deckungszusage (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, BGHR ZPO § 233 Rechtsschutzversicherung 1), die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt war.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bot der die Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschluß des Landgerichts, den zu bekämpfen die Klägerin, da ihr zwischenzeitlich Rechtsschutz für die erste Instanz gewährt worden war, keinen Anlaß hatte, keine Grundlage für die Besorgnis, die Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren werde an den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitern. Die Klägerin hatte monatliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Kleinunternehmerin) von 964 DM; ihnen standen verschiedene berücksichtigungsfähige Versicherungsprämien gegenüber. Auf dieser Grundlage hatte die Klägerin, unbeschadet dessen, daß sie im eigenen Einfamilienhaus mietfrei wohnte (wegen dessen Belastung s. unten), Prozeßkostenhilfe zu erwarten. Das Gericht der ersten Instanz hat Prozeßkostenhilfe unter Hinweis darauf versagt, daß die Klägerin einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihren Ehemann habe. Ob der Rechtsstreit deshalb, wie das Landgericht gemeint hat, eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB betrifft, weil die mit dem Kauf erstrebte Steuerersparnis den zusammenveranlagten Eheleuten zugute kommen sollte, kann dahinstehen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben sich jeder Darlegung zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß enthalten. Wenn man von den Angaben der Klägerin zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes und dem Vermögen, die die Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen haben, ausgeht, ist es nicht möglich, der Klägerin entgegenzuhalten, sie hätte vernünftigerweise mit der Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuches wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen müssen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehemann, wenn er selbst Partei gewesen wäre, die Hilfe hätte versagt werden können, sondern nur darauf, ob er zu einem Vorschuß verpflichtet war, der die Bedürftigkeit der Klägerin, auch im Sinne einer Prozeßkostenhilfe gegen Ratenzahlung, ausschloß. Dies ist nicht ersichtlich, die Entscheidungen der Vorinstanzen liefern hierzu auch keinen Beitrag. Der Ehemann bezog aus nicht selbständiger Arbeit einen Jahreslohn (13 Monatsgehälter) von 80.326 DM; hiervon gingen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben 30.139 DM ab. An die das gemeinsame Eigenheim der Eheleute finanzierende Bausparkasse war ein jährlicher Zins- und Tilgungsdienst von 26.280 DM zu leisten. Auch unter Außerachtlassung der weiter geltend gemachten Belastungen liegt es eher fern, daß der Ehemann an die Klägerin, bei Aufrecherhaltung seines eigenen angemessenen Unterhalts, einen - auch ratenweisen - Vorschuß hätte erbringen müssen, der die subjektiven Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe entfallen ließ.

Wenzel Tropf Schnei-

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 6/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten