Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – V ZB 52/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 59.000 € der angesetzte Betrag von 1.112 € (2 x 556 €).
Zitierte Vorschriften
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