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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – V ZB 51/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 1

Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 2.176,21 € der angesetzte Betrag von 162 € (2 x 81 €).

Zitierte Vorschriften

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