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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2003 – V ZB 5/03

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.

Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmsfälle krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FreihEntzG.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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