Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – V ZB 45/05

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.

Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr beschieden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 45/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten