Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – V ZB 45/05
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.
Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr beschieden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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