Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.06.2008 – V ZB 42/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2008 – Kassenzeichen 780081015944 – unter Zurückweisung im Übrigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 € übersteigt.
Gründe
Das gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1826 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat „die Beschwerde“ als unzulässig verworfen, freilich mit der unzutreffenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als „Rechtsbeschwerdeführerin“. Anzusetzen ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 12/06 m.w.N.).
Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.
Zitierte Vorschriften
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