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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.05.2001 – V ZB 4/01

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Vom Bundesgerichtshof wird in ständiger Rechtsprechung ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Beschlußverfahren auch nach Abschluß des gesetzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGH, Beschl. v. 21. Mai 1997, I ZB 7/97, NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.; Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.). Diese besonderen Voraussetzungen der sogenannten greifbaren Gesetzwidrigkeit liegen hier jedoch nicht vor. 1. Ob dadurch, daß das Rechtsbeschwerdegericht vor Erlaß seines Beschlusses vom 28. Dezember 2000 den Beteiligten zu 1 nicht förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegeben hat, das Gericht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat, kann offen bleiben. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" regelmäßig nicht aus, so daß unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Rechtszug nicht eröffnet ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, aaO). 2. Auch kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Entscheidung inhaltlich greifbar gesetzwidrig ist.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht stützt seine Auffassung, daß ein Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG für die übrigen nicht an der Nutzung partizipierenden Wohnungseigentümer regelmäßig dann anzunehmen sei, wenn durch den Ausbau von Dachbodenräumen zu Wohnzwecken eine intensivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wurde, ebenso auf die obergerichtliche Rechtsprechung wie seine weitere Ansicht, daß es nach solchen Ausbaumaßnahmen auf die tatsächliche Nutzung nicht mehr ankomme. Damit folgt es der herrschenden Meinung, ohne - wie die Beteiligten zu 1 jedoch geltend machen - seiner Entscheidung insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen, denn es läßt hier die Art und Weise der Nutzung des Spitzbodens durch die Beteiligten zu 1 offen. Das schließt von vornherein die Annahme aus, daß seine Auffassungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind.

b) Weiter geht das Rechtsbeschwerdegericht davon aus, daß die Beteiligten zu 2 von den Beteiligten zu 1 nach § 15 Abs. 3 WEG eine Nutzung des Spitzbodens ausschließlich als Abstellraum verlangen können. Damit zieht es die zutreffende rechtliche Konsequenz aus seinen vorherigen Überlegungen. c) Schließlich entbehrt auch die Auslegung des Eigentümerbeschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht jeder rechtlichen Grundlage. Denn zum einen durfte es den Beschluß selbst auslegen (vgl. Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, NZM 1998, 955, 956); zum anderen entspricht das Auslegungsergebnis der geltenden Rechtsordnung, weil danach der Eigentümerbeschluß den Mitgebrauch des Spitzbodens entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG regelt (vgl. BayObLGZ 2001, Nr. 8).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 131 BbgKostO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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