Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – V ZB 38/06
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004 (IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529), auf welche sich die Rüge stützt, ist nicht einschlägig. Anders als in dem dort entschiedenen Fall kommt es hier auf den mit der Gegenvorstellung vom 23. Januar 2006 gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Schuldner nicht an. Denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nach der maßgeblichen Auffassung des Beschwerdegerichts, die es in seinem Beschluss vom 8. Februar 2006 vertreten hat, nicht vor; es hat nämlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beschwer bei einem mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswerts eingelegten Rechtsmittel in dem vorliegenden Fall für nicht anwendbar angesehen, weil das Beschwerdevorbringen der Schuldner rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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