Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 – V ZB 37/16
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Februar 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
1. Zwar hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen. Dies setzt bei einem Betroffenen, der des Deutschen nicht mächtig ist, voraus, dass der Hinweis in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 ff.). Diesbezüglich hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf zwei Bescheide der Regierung von Oberbayern verwiesen, die eine Wohnsitzzuweisung vornehmen. Die Bescheide enthalten jedoch den erforderlichen Hinweis nicht.
2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG angenommen, so dass die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2015 verlängerte Haft rechtmäßig war.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Zitierte Vorschriften
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