Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.04.2008 – V ZB 35/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Randnummer 1
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2008 verwiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in V ZB 35/08 entschieden?“