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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.04.2008 – V ZB 35/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2008 verwiesen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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