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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – V ZB 33/23

Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33.23.0
Normenkette
§ 240 ZPO, § 301 ZPO, § 577 Abs 1 ZPO

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €.

Gründe

Randnummer 1

1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.

Randnummer 2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Brückner | | Göbel | | Haberkamp

| Laube | | Grau |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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