Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – V ZB 29/11
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil sprechen möge, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 1.000 €.
Gründe
Der Antragsteller hat zunächst gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt. Belehrt, dass die Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, beantragt er nunmehr, dass der Bundesgerichtshof "zu dem gestellten Prozesskostenhilfeantrag keinen Beschluss fertigt, sondern dass dazu ein Urteil gesprochen wird."
Dieser Antrag ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann Entscheidungen nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen treffen. Nach der - hier anzuwendenden - Zivilprozessordnung kann der Bundesgerichtshof nur im Falle der Zulassung einer Revision in einem Rechtsstreit ein Urteil fällen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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