Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 – V ZB 206/17
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10. August 2017 und der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach - 5. Zivilkammer - vom 22. September 2017 den Betroffenen in dem Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 13. Oktober 2017 in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Stadt Mönchengladbach auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bis zur Beendigung der Haft am 13. Oktober 2017 in seinen Rechten verletzt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2017 V ZB 206/17, juris zu dem Aussetzungsantrag des Betroffenen).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Zitierte Vorschriften
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