Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 – V ZB 197/13
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 29 - vom 16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist aber nicht begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.
Zitierte Vorschriften
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