Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 195/15
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 2. Zivilkammer - vom 16. Dezember 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Das Beschwerdegericht verkennt zwar, dass sich die Grundlage für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) nicht aus § 62 AufenthG, sondern unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 6 mwN).
Zitierte Vorschriften
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