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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 195/15

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 2. Zivilkammer - vom 16. Dezember 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Das Beschwerdegericht verkennt zwar, dass sich die Grundlage für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) nicht aus § 62 AufenthG, sondern unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 6 mwN).

Randnummer 2

Der Sache nach nimmt das Beschwerdegericht aber unter Heranziehung von § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG rechtsfehlerfrei an, dass die in den genannten Bestimmungen geregelten Voraussetzungen der Haftanordnung vorliegen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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