Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB 19/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.
Gründe
Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.
Zitierte Vorschriften
§ 14 BbgKostO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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