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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – V ZB 188/13

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 11. November 2013 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) – 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht eingeräumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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