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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – V ZB 183/15

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. September 2015 zu verstehende Antrag auf „Zuweisung eines Pflichtverteidigers“ wird zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Eine Partei, die ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und ohne Beifügung von Belegen vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377).

Gründe

Randnummer 1

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Randnummer 2

Göbel Haberkamp

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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