Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.11.2013 – V ZB 181/13
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht eingeräumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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