Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – V ZB 180/14
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. August 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25. Juni 2014 den Betroffenen bis zum 26. Juli 2014 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bonn auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bis zu seiner Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 16 RL 2008/115/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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