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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.01.2012 – V ZB 175/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

Zitierte Vorschriften

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