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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – V ZB 163/18

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. August 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft, einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil im Hinblick auf die Pflicht eines Rechtsanwalts, vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob die Schriftstücke, deren Empfang er bestätigen soll, beigefügt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112), kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Gebot fairen Verfahrens vorliegen dürfte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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