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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – V ZB 16/08

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof beträgt 3.000 €.

Zitierte Vorschriften

§ 79 GBO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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