Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.07.2017 – V ZB 155/16
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungssachen insgesamt abzusehen (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 23; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Von einer Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Brückner Weinland RiBGH Dr. Kazele ist Hamdorf
infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 31. Juli 2017
Zitierte Vorschriften
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