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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.04.2019 – V ZB 153/18

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Insbesondere hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht vereitelt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 11. Juni 2018 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf Verlegung des Termins enthalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Senat, Beschluss vom 15. Februar 2018 V ZB 183/17, juris Rn. 1). Unabhängig davon hat das Amtsgericht bei dem Bevollmächtigten nachgefragt, ob der Schriftsatz als Verlegungsantrag ausgelegt werden solle und für diesen Fall andere Termine vorgeschlagen, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt wäre.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7. FamFG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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