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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – V ZB 150/14

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Juli 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 16. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 – V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381) noch auf dessen unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014– V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2014 vorgebrachte Argumentation berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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