Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – V ZB 144/14
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von Plehwe bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 22. Mai 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Zitierte Vorschriften
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